Darf ich auf dem Balkon rauchen? Was gilt für Cannabis?
Der Balkon gilt als Teil der Wohnung und das Rauchen in den eigenen vier Wänden ist nicht verboten. Das gilt selbst dann, wenn die Wohnung im Mietvertrag als Nichtraucherwohnung deklariert wurde und der Mieter einen entsprechenden Passus im Mietvertrag unterschrieben hat. Ein solches Verbot gilt als ein zu grosser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.
Mieter wie auch Wohneigentümer sind allerdings auch zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Gemäss Hauseigentümerverband wäre Kettenrauchen auf dem Balkon oder das ständige Rauchen von Zigarren und Pfeifen auf dem Balkon ein Verstoss gegen die Rücksichtnahmepflicht, falls sich die Nachbarn bei der Nutzung ihrer Wohnung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt fühlen.
Strenger sind die Beschränkungen der Wohnungsnutzung während der Nachtruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 oder bis 7.00 Uhr. Es kann nicht erwartet werden, dass die sich gestört fühlenden Nachbarn mit geschlossenen Schlafzimmerfenstern schlafen müssen. Somit könnte das Rauchen ein bis zwei Zigaretten pro Stunde als Missachtung der Nachtruhe ausgelegt werden. Sollte aber nur gelegentlich mal in der Nacht eine Zigarette auf dem Balkon geraucht werden, darf daraus kein Strick gedreht werden. Schliesslich verbietet Artikel 684 des Zivilgesetzbuches nur übermässige Emissionen. Die Grenze zur Übermässigkeit ist allerdings nicht eindeutig festgelegt.
ACHTUNG KIFFEN/CANNABIS
Der Besitz von Cannabis ist strafbar und kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben
(Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Somit ist das Kiffen auch auf dem Balkon grundsätzlich nicht zulässig.
Weiterführende Informationen finden Sie hier...
Kann ich als Einzelperson eine Vierzimmerwohnung mieten?
Veränderung Referenzzinssatz Bundesamt für Wohnungswesen - welchen Auswirkung hat dies für die Mietzinsgestaltung der EBG
Die EBG als gemeinnütziger Wohnbauträger berechnet die Miete ihrer Objekte nach dem Prinzip der reinen Kostenmiete. So dürfen nur die effektiven Kosten, die in den Statuten in Art. 29 geregelt sind, weiterverrechnet werden. Deshalb hat der Referenzzinssatz keinen direkten Einfluss auf die Mietzinsen. Folglich gibt es aufgrund der kürzlichen Senkung des Referenzzinssatzes keine Mietzinsanpassungen. Selbstverständlich überprüfen wir die Mietzinsen regelmässig. So konnte letztmals im Mai 2018 eine Mietzinssenkung von rund 3 % weitergegeben werden.